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12.10.2025 20:00
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Re: 14.05. - 17.05.2026: 9. FJR-Tourer Deutschland-Treffen
Hallo ; mittlerweile sind Stand jetzt 100 Teilnehmer gemeldet aus gegebenem Anlass hier ein paar formale Hinweise: Das Hotel setzt sich mit Allen Betroffenen in Verbindung; es gelten die Preise, [mehr..]
Tipps und Tricks
Euro 4 für MotorräderSeit Jahresbeginn müssen ganz neue Motorradmodelle die strengeren Abgasgrenzwerte nach Euro 4 erfüllen, und ab 2017 gilt dies für ALLE neu zugelassenen Maschinen. Das macht den Herstellern Druck [mehr..]
Informationen
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.
Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.
Dies hat das OLG Frankfurt am Main, Az: 22 U 39/14 am 18.08.2015 entschieden.
In diesem Fall hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Sachverhalt war vor Gericht nicht vollständig aufklärbar, jedoch war dies für das Gericht auch nicht entscheidend.
Vielmehr war für das Gericht die abgesprochene Gruppenfahrt entscheidend. Angesichts dieser Situation geht das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger.
[ eingetragen am: 2015-10-15 22:05:25 ] [ Quelle: ADAC ]