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20 Jahre FJR-Tourer Deutschland
Unsere Vereinigung wird 20 Jahre alt, neben einer kurzen Zusammenfassung findet ihr dort [zum Video..] auch ein tolles Video mit einem Rückblick (aus diversen Archiven)


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3. Alpen-Rundfahrt 2025
12.06.2025 bis 15.06.2025
Anmeldung ab:
15.12.2024 20:00
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Treffen, Touren, Trainings und allg. Ankündigungen
02.10. - 05.10.2025: AktiTour Hinterland-Tour 2025
Hallo auch im Jahr 2025 wollen wir Ihr wisst schon was gemeint ist252dsyi4] Auch 2025 soll es wieder eine Motorradtour werden, Für nächstes Jahr haben , wie bereits durchgesickert ist, Robby [mehr..]

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Auslands-Knöllchen nicht ignorieren

Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Der ADAC empfiehlt, Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht zu ignorieren, auf Plausibilität zu prüfen [mehr..]


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Haftungsrisiken bei Gruppenfahren

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.

Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

Dies hat das OLG Frankfurt am Main, Az: 22 U 39/14 am 18.08.2015 entschieden.

In diesem Fall hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Sachverhalt war vor Gericht nicht vollständig aufklärbar, jedoch war dies für das Gericht auch nicht entscheidend.

Vielmehr war für das Gericht die abgesprochene Gruppenfahrt entscheidend. Angesichts dieser Situation geht das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger.

[ eingetragen am: 2015-10-15 22:05:25 ] [ Quelle: ADAC ]