Neuester Beitrag im Forum
2026: 9. FJR-Tourer Deutschland-Treffen; Ausrichter gesucht
Hallo , Wieder ein Deutschland-Treffen in 2026 ? jetzt schon mit den Vorbereitungen beginnen ? Bei der Planung unserer bisherigen Treffen haben wir nicht schlecht gestaunt. In den jeweils [mehr..]
Tipps und Tricks
Fünf Jahre Garantie auf alle Schuberth MotorradhelmeSCHUBERTH hat große Ziele: höchste Qualitätsstandards, größtmögliche Sicherheit, bestmögliche Helme. Dazu gehört auch die bestmögliche Garantie. Darum gibt SCHUBERTH auf alle Motorradhelme [mehr..]
Informationen
Eine Motorradfahrerin kam auf einer Ortsdurchgangsstraße mit ihrem Motorrad auf regennasser Fahrbahn zu Fall.
Sie wandte sich daraufhin an die Kommune und verlangte Schadenersatz aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie argumentierte, dass die Fahrbahn in diesem Bereich nicht griffig genug war. So sei es auch bei aufmerksamer Fahrweise nicht möglich gewesen, die Straße bei Nässe gefahrlos zu befahren. Warnhinweise oder ein Tempolimit habe es nicht gegeben.
Die Kommune verweigerte die Zahlung, sie war der Ansicht, bei ausreichender Sorgfalt sei es nicht zum Sturz gekommen.
Die Sache ging vor Gericht.
Das OLG Hamm gab der Klägerin mit Urteil vom 18.12.2015, Az.: 11 U 166/14 zum größten Teil Recht.
Das Gericht argumentierte, dass der Kommune bereits vier Jahre zuvor im Rahmen einer Straßenzustandserhebung die mangelnde Griffigkeit mitgeteilt worden sei. Daher habe die Kommune reagieren müssen. Auch wenn sie den Belag nicht erneuern ließ, sei es zu erwarten gewesen, dass ein Tempolimit für Motorradfahrer oder zumindest ein Warnhinweis aufgestellt worden wäre.
Beides habe die Stadt unterlassen, dass sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Daher hafte sie zu 75%.
[ eingetragen am: 2016-03-10 15:05:44 ] [ Quelle: ADAC ]