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Eine Motorradfahrerin kam auf einer Ortsdurchgangsstraße mit ihrem Motorrad auf regennasser Fahrbahn zu Fall.
Sie wandte sich daraufhin an die Kommune und verlangte Schadenersatz aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie argumentierte, dass die Fahrbahn in diesem Bereich nicht griffig genug war. So sei es auch bei aufmerksamer Fahrweise nicht möglich gewesen, die Straße bei Nässe gefahrlos zu befahren. Warnhinweise oder ein Tempolimit habe es nicht gegeben.
Die Kommune verweigerte die Zahlung, sie war der Ansicht, bei ausreichender Sorgfalt sei es nicht zum Sturz gekommen.
Die Sache ging vor Gericht.
Das OLG Hamm gab der Klägerin mit Urteil vom 18.12.2015, Az.: 11 U 166/14 zum größten Teil Recht.
Das Gericht argumentierte, dass der Kommune bereits vier Jahre zuvor im Rahmen einer Straßenzustandserhebung die mangelnde Griffigkeit mitgeteilt worden sei. Daher habe die Kommune reagieren müssen. Auch wenn sie den Belag nicht erneuern ließ, sei es zu erwarten gewesen, dass ein Tempolimit für Motorradfahrer oder zumindest ein Warnhinweis aufgestellt worden wäre.
Beides habe die Stadt unterlassen, dass sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Daher hafte sie zu 75%.
[ eingetragen am: 2016-03-10 15:05:44 ] [ Quelle: ADAC ]
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